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gesetzl. Zahlungsfristen

Zahlungshöchstfristen

Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt das Gesetz die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind künftig grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Für öffentlicher Auftraggeber gilt sogar nur eine Frist von 30 Tagen, die einzelvertraglich auf maximal 60 Tage verlängert werden darf. Zahlungsfristen, die bislang über die AGB ihre Wirkung entfaltet haben, sind also künftig nicht mehr zulässig, soweit sie die gesetzlichen Höchstfristen überschreiten.

Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungverfahren

Ist nichts anderes einzelvertraglich vereinbart, darf das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, höchstens noch 30 Tage ab Empfang der Waren dauern. Etwas anderes können die Parteien nur durch ausdrückliche Vereinbarung bestimmen. Diese darf jedoch für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein.

Entschädigung für Beitreibungskosten

Die Beitreibungskosten, die der Zahlungsverzug eines Schuldners verursacht, sind nun erstmals quanifiziert worden. Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro sofern der Schuldner kein Verbraucher ist. Entstehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug Kosten, die diesen Betrag überschreiten können diese, wie auch jene die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen, vom Schuldner verlangt werden.

Gesetzlicher Verzugszins

Der gesetzliche Zins bei Zahlungsverzug wurde um einen Prozentpunkt von sieben auf acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz erhöht.

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

Vertragsklauseln oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich des Zahlungstermins, der Zahlungsfrist, des Verzugszinses oder der Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sollen künftig nicht mehr durchsetzbar sein oder einen Schadensersatzanspruch begründen.

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